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Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragspartner schriftlich Abweichendes vereinbart haben, für alle zwischen der HR-Automation GmbH und deren Kunden abgeschlossenen Kauf und Werkverträge gegenüber Unternehmern.

Sofern in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen keine gesonderten Regelungen enthalten sind, gelten für Lieferungen und Leistungen betreffend Software Hilfsweise die Softwarebedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, für Lieferung und Leistung von Elektromontagen die Montagebedingungen der Stark- und Schwachstromindustrie Österreichs. Sofern diese Softwarebedingungen bzw. Montagebedingungen mit diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, gelten diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorrangig.

Einkaufsbedingungen des Kunden, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für HR-Automation GmbH unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und die HR-Automation GmbH ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Anerkennung und der Firmenmäßigen Zeichnung durch HR-Automation GmbH. Sämtliche in den AGB des Kunden oder andernorts festgehaltenen oder ausgesprochenen Zessionsverbote und alle sonstigen, die Zession von Forderungen der HR-Automation GmbH betreffenden Bedingungen oder Vereinbarungen sind auf Vertragsverhältnisse zwischen HR-Automation GmbH und den Kunden nicht anzuwenden.

Etwaige Druckfehler, offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler verpflichten die HR-Automation GmbH nicht.

Soweit in diesen AGB Schriftlichkeit gefordert wird, erfüllen Vereinbarungen, die unter Gebrauch elektronischer Post (E-Mail) oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittel getroffen wurden, das Erfordernis der Schriftlichkeit.

Nur schriftliche Angebote der HR-Automation GmbH sind gültig. Widerspricht der Kunde dem Angebot von HR-Automation GmbH nicht innerhalb von 10 Tagen, so ist das Angebot für den Kunden bindend.

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die HR-Automation GmbH nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesendet hat. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich HR-Automation GmbH eine entsprechende Preisänderung vor. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von HR-Automation GmbH.

Sämtliche Angebotsunterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung der HR-Automation GmbH weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind der HR-Automation GmbH unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

Für den Umfang der Lieferpflicht der HR-Automation GmbH ist ausschließlich die schriftliche Leistungsbeschreibung des Angebotes bzw. die Auftragsbestätigung maßgebend. Sämtliche Angebotsunterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht ausdrücklich von der HR-Automation GmbH als verbindlich bezeichnet. Abänderungen von diesen Angebotsunterlagen behält sich die HR-Automation GmbH ausdrücklich vor. Dies gilt insbesondere für die Angaben in den dem Kunden zur Verfügung gestellten Plänen.

Die Preise lauten auf Euro ohne Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und gelten je Einheit und ab Werk. Sämtliche mit dem Transport verbundene Kosten (einschließlich etwaiger Transportversicherung und gesetzlicher Abgaben wie z.B.
Road-Pricing, Zölle, Gebühren, Steuern etc.) sind – so ferne keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden – vom Käufer zu tragen. Die Mehrwertsteuer wird stets gesondert ausgewiesen.

Sollten sich die gesetzlichen Grundlagen für die beim Import nach Österreich erhobenen Eingangsabgaben (zum Beispiel Zölle) zwischen Bestellung und Lieferung ändern, so ist HR-Automation GmbH berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

Bei Reparaturaufträgen werden die als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zu Tage tritt, wobei es hier keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf.

Vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung haben Zahlungen an HR-Automation GmbH folgendermaßen zu erfolgen: 1/3 der Auftragssumme ist mit Erhalt der Auftragsbestätigung zu bezahlen, 1/3 der Auftragssumme ist mit Versandbereitschaft zu bezahlen und der Restbetrag ist mit Erhalt der Endabrechnung zu bezahlen. Bei sonstigen Leistungen ist die Rechnungslegung nach Teilleistungen zulässig. Sämtliche Zahlungen sind innerhalb fünf Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde gegenüber HR-Automation GmbH in Zahlungsverzug oder wird HR-Automation GmbH bekannt, dass Konkurs, gerichtlich oder außergerichtlicher Ausgleich droht bzw. durch Wechselprotest, Klagen, usw. Unsicherheit in der Vermögenslage des Kunden besteht, ist das Entgelt zur Gänze – auch wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind – sofort fällig, ungeachtet des Stadiums in dem sich die Vertragsabwicklung befindet. Gleiches gilt bei Annahmeverzug des Kunden. Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen ist der Kunde immer dann in Annahmeverzug, wenn er die bedungenen Leistungen trotz schriftlicher Aufforderung nicht annimmt.

HR-Automation GmbH ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen, und
entsprechend Rechnung zu legen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde die Leistung innerhalb angemessener Frist nicht abruft oder mit den bauseits zu erbringenden Vorleistungen in Verzug ist.

Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem HR-Automation GmbH darüber verfügen kann. Zahlungen sind zuerst auf Zinsen und Kosten, dann auf das Kapital, beginnend mit der ältesten Schuld, anzurechnen. Eine erfolgte Widmung der Zahlung bindet die HR-Automation GmbH nicht.

HR-Automation GmbH kann angebotene Zahlungen in Form von Scheck oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und zahlungshalber – nicht an Erfüllung statt – angenommen.
Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.
Zahlungen sind nur an die HR-Automation GmbH direkt bzw. an die von HR-Automation GmbH bekannt gegebene Zahlstelle oder an eine von HR-Automation GmbH schriftlich bevollmächtigte Person mit schuld befreiender Wirkung zu leisten.

Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungstermine ist die HR-Automation GmbH
berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Zahlungen sind nur an die HR-Automation GmbH direkt bzw. an die von der HR-Automation GmbH bekannt gegebene Zahlstelle oder an eine von der HR-Automation GmbH schriftlich bevollmächtigte Person zu leisten.

Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

Eingeräumte Rabatte, Skonti oder Boni sind mit der termingerechten und vollständigen Leistung aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis bedingt

In jedem Fall ist HR-Automation GmbH berechtigt vor prozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

Die vereinbarte Lieferfrist beginnt nach Einlangen der gegengezeichneten
Auftragsbestätigung oder mit Eingang der vereinbarten Anzahlung sowie mit Klärung sämtlicher der HR-Automation GmbH notwendig erscheinender technischer Einzelheiten.

Für die Einhaltung der Lieferfrist ist jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der
Liefergegenstand das Werk verlässt oder dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt wird.

Bei Auftreten von höherer Gewalt jeder Art, Produktionsausfall, Betriebs- oder
Verkehrsstörungen, Feuerschutzmaßnahmen, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- und Hilfsstoffmangel bei Streik, Aussperrungen, Störungen der öffentlichen Ordnung,
behördlichen Verfügungen oder anderen Hindernissen, welche die Herstellung und/oder den Versand verhindern, verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Frist ohne Rücksicht darauf, ob HR-Automation GmbH oder einer ihrer Unterlieferanten davon betroffen sind. In diesem Fall ist der Kunde nicht berechtigt, wegen verspäteter Lieferung vom Vertrag zurückzutreten oder von HR-Automation GmbH Schadenersatz zu fordern.

Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen
Dritter sind vom Kunden zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Kunden über und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch HR-Automation GmbH durchgeführt wird.

Gerät HR-Automation GmbH in grob fahrlässig verschuldeten Lieferverzug, so ist der Kunde nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Ansonsten ist HR-Automation GmbH zur Rücknahme ausgelieferter Waren nicht verpflichtet. Sollte HR-Automation GmbH dies aus Kulanz gründen im Einzelfall tun, wird eine Manipulationsgebühr von 20 % des Preises ab Werk verrechnet.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist HR-Automation GmbH – unbeschadet sonstiger Rechte – wahlweise berechtigt, die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der Zahlung aufzuschieben, die Lieferfrist nach eigenem Ermessen zu verlängern, den ganzen noch offenen Kaufpreisrest fällig zu stellen (Terminverlust) Sicherstellungen auch noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen Vereinbarungen nach eigener Wahl zu beanspruchen, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Im letzteren Fall sowie bei einem unberechtigten Vertragsrücktritt des Kunden steht HR-Automation GmbH wahlweise das Recht zu, Schadenersatz oder eine Stornogebühr von 20 % an den Preisen jener Waren, hinsichtlich derer der Rücktritt erfolgt ist, zu verlangen. Das Recht von HR-Automation GmbH, auf einer Erfüllung des Vertrages zu bestehen, bleibt unberührt.

Falls über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens droht bzw. ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird oder sich nach vorab einzuholender Auskunft bei den Gläubigerschutzverbänden seine wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich verschlechtern, ist HR-Automation GmbH berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und etwaige Forderungen fällig zu stellen.

Unabhängig von sonstigen Rechten ist HR-Automation GmbH berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die
Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird, wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren von
HR-Automation GmbH weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der unter Punkt Lieferung angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich
vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate betragen.

Unbeschadet der Schadenersatzansprüche der HR-Automation GmbH einschließlich
vor prozessualer Kosten sind bei teilweisem Rücktritt bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von
HR-Automation GmbH erbrachte Vorbereitungshandlungen.

Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

Bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden bleibt die gelieferte Ware im Eigentum von HR-Automation GmbH. Bei laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der Saldo Forderung von HR-Automation GmbH.

Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert oder in Rechnung gestellt worden sind, gelten als einheitlicher Auftrag. Hierbei erlischt der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann, wenn alle Forderungen aus dieser einheitlichen Lieferung beglichen sind.

Im Falle der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Kunden erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den zukünftigen Erlös bzw. auf die Kaufpreisforderung aus dem Geschäft. Der Kunde muss HR-Automation GmbH von der Weiterveräußerung sofort verständigen, über Aufforderung seine Forderung an
HR-Automation GmbH zedieren und den Schuldner davon verständigen.

Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme von unter Eigentumsvorbehalt von
HR-Automation GmbH stehenden Waren ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von
HR-Automation GmbH hinzuweisen und die HR-Automation GmbH unverzüglich hiervon zu verständigen. Bei Bearbeitung oder Verarbeitung und Verbindung der Ware mit anderem steht HR-Automation GmbH das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von HR-Automation GmbH gelieferten Waren mit der verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die HR-Automation GmbH zieht, sofern eine anders lautende Vereinbarung nicht getroffen wurde, nicht den Vertragsrücktritt nach sich. Der Kunde ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu dulden, die HR-Automation GmbH zur Geltendmachung des Eigentums tunlich erscheinen, insbesondere den Zutritt zu seinen Liegenschaften und Gebäuden.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist es HR-Automation GmbH vorbehaltlich der sonstigen Rechte gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren abzuholen.

Die HR-Automation GmbH leistet Gewähr, dass gelieferte Produkte im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material und Herstellungsmängel sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Produkte erheblich mindern, sowie etwa ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften besitzen.

Der Kunde muss die Ware unmittelbar nach Übernahme überprüfen und allfällige Mängel bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche HR-Automation GmbH gegenüber schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels rügen. Offene Mängel müssen sofort, versteckte binnen 4 Tagen gerügt werden. Der Kunde muss beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Bei Mängeln der Ware darf keinesfalls weiter verarbeitet werden. HR-Automation GmbH muss Gelegenheit gegeben werden, die Beanstandung nachzuprüfen.

Bei geltend gemachten Mängeln hat HR-Automation GmbH das Wahlrecht zwischen Austausch und Verbesserung und Preisminderung. HR-Automation GmbH ist daher berechtigt Fehlendes nachzutragen, mangelhafte Ware gegen gleichartige, einwandfreie auszutauschen, den Mangel binnen angemessener Frist zu beheben oder den Preis zu mindern. Im Falle der Wandlung hat der Kunde ein marktübliches Benutzungsentgelt zu bezahlen.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind unter anderem Mängel, die auf nicht fachgerechte Behandlung bzw. Montage, Überbeanspruchung, oder auf natürlichen Verschleiß oder durch Witterungseinflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von HR-Automation GmbH der Kunde selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen, Verbesserungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vornimmt. HR-Automation GmbH leistet nicht Gewähr für Mängel, die auf vom Kunden beigestelltes Material oder auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die aufgrund eines natürlichen Verschleißes mangelhaft wurden. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt HR-Automation GmbH keine Gewähr.

Werden während der Gewährleistung Änderungen an der Software oder dem Engineering der Anlage von nicht autorisierter Stelle vorgenommen, also am gesamten Lieferumfang von HR-Automation GmbH, erlischt die Gewährleistung.

Die Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen in jedem Fall 6 Monate nach Übergabe der Ware. Für Waren, die HR-Automation GmbH von Zulieferanten bezogen hat, haftet HR-Automation GmbH nur im Rahmen der ihr selbst gegen diese zustehenden und durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche.

Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Weg Zeit) gehen zu Lasten des Kunden. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien etc. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der HR-Automation GmbH. Für ausgetauschte und nachgebesserte Produkte beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen.

Wird eine Ware von HR-Automation GmbH aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so leistet HR-Automation GmbH nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

Ein Regress Recht des Kunden gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen.

Schadenersatzansprüche gegen HR-Automation GmbH sind ausgeschlossen, sofern sie
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Darunter fällt auch die Ersatzpflicht von HR-Automation GmbH für Mangelfolgeschäden, reine Vermögensschäden und entgangenen Gewinn.

Der Kunde hat HR-Automation GmbH den eingetretenen Schaden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die Schadenersatzforderungen des Kunden verjähren binnen Jahresfrist ab Kenntnis des Schadens. Der Kunde trägt die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches. Eine allfällige Haftung von

HR-Automation GmbH ist mit einer Höhe von EUR 100.000,-- je Schadensereignis begrenzt.

Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall der Wandlung oder einer sonstigen auch rückwirkenden Beseitigung oder Aufhebung des Vertrages.

Der Kunde ist verpflichtet, für den Fall, dass er Produkte von HR-Automation GmbH in Verkehr bringt, sicherzustellen, dass der Vorgang der Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder der sonstigen Weitergabe nachweislich festgestellt werden kann, wobei insbesondere Name und Adresse des Erwerbers, das Produkt und das Datum aufzuzeichnen sind. Weiteres verpflichtet sich der Kunde, seine Mitarbeiter über die Informationen und Instruktionen, die HR-Automation GmbH mit ihren Produkten mitliefert, sowie über die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen laufend und nachweislich zu informieren. Auch die Beratung seiner Kunden hat im Sinne dieser Vorschriften an Informationen zu geschehen.

Produkte von HR-Automation GmbH dürfen von Kunden nur in einwandfreiem Zustand und ausschließlich entsprechend den gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Zulassungsbedingungen in Verkehr gebracht bzw. weiter geliefert und eingebaut werden. Im Falle der Weitergabe der Produkte ist die Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über die Befugnis zur Vornahme eines Einbaus oder sonstigen Bearbeitung und Verarbeitung der von HR-Automation GmbH gelieferten Produkte nachweislich zu überbinden.

Gebrauchsanleitungen bzw. Bedienungsanleitungen, Angaben über den Verwendungs-- und Einsatzbereich und sonstige Produktinformationen sind beim Weiterverkauf mit dem Produkt mitzuliefern. Der Kunde ist weiteres verpflichtet, jene Unterlagen und urkundlichen Nachweise, die zur Beurteilung und Abwehr von Produkthaftungsansprüchen erforderlich sind, vom Zeitpunkt des In Verkehr bringen bzw. der Weiterlieferung des Produktes mindestens zehn Jahre hindurch aufzubewahren und sie an HR-Automation GmbH auf Verlangen herauszugeben.

Der Kunde hat die Verpflichtung, HR-Automation GmbH über alle ihm bekannt gewordenen Fehler der Produkte und Produktinformationen von HR-Automation GmbH unverzüglich zu informieren. Sofern der Mangel bei eingehender Prüfung für den Kunden erkennbar gewesen wäre und der Kunde dieses Produkt dennoch weitergeleitet hat, ist eine Haftung von HR-Automation GmbH ausgeschlossen.

Der Kunde hält HR-Automation GmbH Schad- und Klaglos, wenn HR-Automation GmbH wegen Fehlern an Produkten oder Produktinformationen belangt wird, die der Kunde hergestellt, verändert oder bearbeitet hat. Es obliegt dem Kunden, den Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich der Eigenschaften der Produkte von HR-Automation GmbH, insbesondere was die Sicherheit derselben anbelangt, selbständig zu verfolgen. Sollte dabei der Verdacht eines Widerspruchs zu den Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen bzw. Bedienungsanleitungen, Anwendungsmöglichkeiten, usw. von HR-Automation GmbH erkennbar sein, hat der Kunde HR-Automation GmbH darüber unverzüglich zu informieren und die Auslieferung von Produkten, die diesen geänderten Stand der Wissenschaft und Technik im Hinblick auf die Sicherheit der Produkte nicht mehr entsprechen, sofort zu unterlassen.

Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt HR-Automation GmbH dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung,..) ein nicht übertragbares und ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HR-Automation GmbH ist der Auftraggeber – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code.

Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. HR-Automation GmbH leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.

Die Auswahl und Spezifikation der von HR-Automation GmbH angebotenen Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.

Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

Alle Unterlagen, insbesondere Muster, Modelle und Zeichnungen, die dem Auftragnehmer überlassen worden sind, bleiben materielles und geistiges Eigentum von HR-Automation GmbH und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Diese sind zusammen mit etwa angefertigten Kopien und Nachbildungen, die nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung hergestellt werden dürfen, unaufgefordert nach Erledigung der Anfragen oder Bestellungen auf Kosten des AN zurückzusenden. Ebenso behält sich HR-Automation GmbH alle Rechte an nach den Angaben von HR-Automation GmbH angefertigten Zeichnungen vor. Der Kunde haftet für alle Schäden und Nachteile, die der HR-Automation GmbH aus der Verletzung ihrer Schutzrechte entstehen.

Als Erfüllungsort gilt der Sitz der Hauptverwaltung von HR-Automation GmbH, sofern nichts anderes vereinbart wird. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird als ausschließlicher Gerichtsstand Salzburg, Österreich, vereinbart.

Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist eine Sammlung und Bearbeitung von personenbezogenen Daten unumgänglich. Der Kunde erteilt hierzu seine Genehmigung und ist einverstanden, dass HR-Automation GmbH bei der
Unternehmensweiten Bearbeitung der Daten (zum Beispiel dem Kontakt mit Lieferwerken) auch einen Datentransfer ins Ausland und/oder an Dritte vornehmen kann.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ungültig, unwirksam, gesetzwidrig oder nicht durchsetzbar sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Für einen solchen Fall ist die ungültige unwirksame, gesetzwidrige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.